Schmerztherapie - so ist die Vorgehensweise
Was auf Bundesebene beschlossen wurde:
Der Gemeinsame Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen (G-BA) hat seit dem 01. April 2013 festgelegt, dass die CT-gesteuerte Schmerztherapie (PRT, Facettenblockade) für gesetzlich krankenversicherte Mitglieder nur dann noch als "Kassenleistung" zur Verfügung steht, wenn ...
- der überweisende Arzt die Voraussetzungen zur schmerztherapeutischen Versorgung erfüllt oder die Zusatz-Weiterbildung „spezielle Schmerztherapie“ gem. Weiterbildungsordnung besitzt,
- für den Patienten bereits eine gesicherte Diagnose (Zusatzkennzeichen „G“ nach ICD-10-GM) besteht,
- die CT-gesteuerte Schmerztherapie nicht mehr losgelöst erfolgt, sondern in ein multimodales Schmerztherapiekonzept im Rahmen einer interdisziplinären Diagnostik eingebunden ist.
Was das für die Schmerztherapie und für Sie bedeutet:
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Indikation für die Durchführung der CT-gesteuerten Schmerztherapie durch einen besonders ausgebildeten Schmerztherapeuten zu stellen ist und damit auch nur dieser berechtigt ist, die Leistung als Teil eines Schmerztherapiekonzeptes anzufordern.
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